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Wann laufen die Übergangsfristen zur Eintragung im Transparenzregister ab? Bei Versäumung drohen hohe Bußgelder. Der Rechtstipp von Rechtsanwältin Tanja Friedrich

Wann laufen die Übergangsfristen zur Eintragung im Transparenzregister ab? Bei Versäumung drohen hohe Bußgelder. Der Rechtstipp von Rechtsanwältin Tanja Friedrich Symbolbild: aloys.news

München – Haben Sie dem Transparenzregister bereits die wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Rechtseinheit mitgeteilt? Noch nicht? Dann wird es höchste Zeit!

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Somit sind u. a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Wichtig zu wissen: Die vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfristen zur Eintragung im Transparenzregister laufen dieses Jahr nach und nach aus.

Wann laufen die Übergangsfristen aus?

Die Übergangsfrist zur Eintragung im Transparenzregister richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform der Gesellschaft:

Aktiengesellschaften, KGaA, SE

31. März 2022

GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaften, Partnerschaften

30. Juni 2022

Alle anderen Fälle, bspw. OHG, KG,

31. Dezember 2022

Achtung:

Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten.

Sie gelten auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Überbrückungshilfen).

Leider zeigt unsere Praxiserfahrung: Viele eintragungspflichtige Vereinigungen gehen davon aus, dass sie von der Mitteilungsfiktion profitieren und haben deshalb noch keine Eintragung vorgenommen. Jedoch stellt sich bei der Prüfung heraus, dass eine Eintragung bereits seit Oktober 2017 erforderlich war.

Warten Sie deshalb nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist, sondern werden Sie jetzt tätig!

Was gilt für den Verein?

Für Vereine gilt, dass sie die Meldungen grundsätzlich nicht selbst vornehmen müssen, da die Daten des Vereinsregisters automatisch in das Transparenzregister eingetragen werden.

Jede Regel hat aber auch Ausnahmen! Hat ein Verein auch wirtschaftlich Berechtigte oder haben nicht alle Vorstände einen Wohnsitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit, dann muss der Verein selbst aktiv werden und die Eintragung selbst vornehmen!

Bei Versäumung drohen hohe Geldbußen!

Wer die Fristen versäumt und die Mitteilungspflichten nicht einhält, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Bei Versäumnissen hinsichtlich der neuen Meldepflichten können Bußgelder zwar frühestens ein Jahr nach der jeweiligen Meldefrist festgesetzt werden. Dennoch sollten Sie diese Fristen nicht ausreizen, sondern sich rechtzeitig um die erforderliche Mitteilung kümmern.

Was muss gemeldet werden?

In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von den im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben.

Von den wirtschaftlich Berechtigten sind

Vor- und Nachname,

Geburtsdatum,

Wohnort,

Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie

Alle Staatsangehörigkeiten

in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten.

Transparenzregister und Corona-Hilfen

Viele Unternehmen leiden unter der Corona-Pandemie und haben in den letzten zwei Jahren Soforthilfen beansprucht.

In diesem Fall profitieren die Vereinigungen nicht mehr von den Übergangsfristen. Mit der Folge, dass die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten bereits vorzeitig erfolgen muss. Also warten Sie nicht ab, die Mitteilung vorzunehmen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich!

Meine Empfehlung?

Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion müssen jetzt im Endeffekt alle Gesellschaften ihren wirtschaftlich Berechtigten offenlegen.

Die Gesetzesänderung zum Transparenzregister sollte zum Anlass genommen werden, die erforderlichen Informationen zu überprüfen, Meldungen und/ oder gegebenenfalls Berichtigungen bei bereits bestehenden Einträgen vorzunehmen.

Bei Fragen melden Sie sich bei mir. Ich unterstütze Sie gerne!

Ihre Tanja Friedrich

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Service-Telefon

+49 89 547143

oder per E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

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