München – Die Inflationsausgleichsprämie ist derzeit in aller Munde. 
Immerhin macht sie Arbeitnehmern Hoffnung darauf, dass sie von ihremArbeitgeber zum Ausgleich der derzeit rasanten Inflation eine Zahlung von bis zu 3000 Euro erhalten – steuerfrei und sozialabgabenfrei.

Korrekt ist: Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie zugutekommen zu lassen. Verpflichtend ist die Zahlung einer Prämie allerdings nicht. Beschließen Arbeitgeber allerdings, diese Prämie an Mitarbeitende auszuschütten, gilt es einiges zu beachten, damit die Prämie den Mitarbeitenden im geplanten Umfang zugutekommt und Arbeitgeber nicht unfreiwillig „draufzahlen".
Aus diesem Grund haben wir Ihnen die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Inflationsausgleichsprämie aus Arbeitgebersicht hier zusammengefasst!



Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
Die Inflationsprämie ist eine Sonderzahlung in Höhe von bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeitenden zahlen können – seit Ende Oktober 2022 ist das gesetzlich geregelt. Rechtliche Grundlage ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" mit der neuen Funktionsanlagenverordnung und § 3 Nr. 11 c EstG, in dem die Prämie auch als Steuerfreibetrag definiert ist. Einkommensteuer müssen Empfänger der Prämie also nicht bezahlen und auch Sozialabgaben werden nicht fällig. Das bedeutet: Die Inflationsausgleichsprämie kommt bei den Empfängern der Prämie zu 100% an. Die konkrete Grundlage für die Ausschüttung einer Inflationsausgleichsprämie ist dann entweder eine individuelle Entscheidung des Unternehmens inkl. individueller Regelungen eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag, der eine Inflationsausgleichsprämie vorsieht (Stand 18.11.2022 z.B. bereits im Bereich Pharma, Chemie und auch IG Metall in Baden-Württemberg, hiermit einer Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 3000 Euro).
Zahlt ein Arbeitgeber eine solche Prämie an Mitarbeitende, sind diese Zahlungen auch für den Arbeitgeber sozialabgabenfrei und: als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.  


In welchem Zeitraum gibt es die Inflationsausgleichsprämie?
Der Zeitraum, in dem die Prämie an Mitarbeitende ausgeschüttet werden kann, ist großzügig bemessen. Denn die Inflationsausgleichsprämie muss zwischen dem 27.10.2022 und dem 31.12.2024 bei den Mitarbeitenden eingehen, damit Mitarbeitende von der Einkommensteuer- und Sozialabgabenfreiheit der Prämie profitieren.


Wie gestaltet man als Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie aus?
Geht es darum, die Ausschüttung der Inflationsausgleichsprämie konkret auszugestalten, sind Arbeitgeber relativ frei.
Einerseits ist eine Zahlung in Geld möglich. Dabei müssen Arbeitgeber weder zwingend den Betrag von 3.000 Euro ausbezahlen, wenn sie sich für die Prämie entschließen, noch muss der Prämienbetrag auf einmal bezahlt werden. Beispiel: Ein Arbeitgeber beschließt, seinen Mitarbeitenden zwischen Januar 2023 und Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Geld in Höhe von 2.400 Euro in Teilbeträgen von monatlich 100 Euro zukommen zu lassen. Das ist in dieser Form möglich, da sowohl der Betrag als auch der Zeitraum den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.  Andererseits können Arbeitgeber Mitarbeitenden im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie auch andere Vorteile im Wert von bis zu 3.000 Euro zukommen lassen – als Sachbezug wie z.B. als Tankgutschein. Entscheidet man sich für eine Prämie, sind bei der Gestaltung vor allem zwei Dinge zu beachten: Ein bestehender Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn es darum geht, welche Mitarbeitenden die Prämie in welcher Höhe bekommen. Denn die Frage der Prämie ist eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung. Führt man die Prämie für das eigene Unternehmen ein, ist das z.B. mit einer Betriebsvereinbarung möglich. Genauso kann man die Mitarbeitenden über die Inflationsausgleichsprämie informieren, dann allerdings bestenfalls auch über Art und Umfang der Prämie, Ausschüttungsmodalitäten etc.
Tipp! Wichtig ist hier der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Sonderzahlung, damit z.B. bei der Zahlung mehrerer Teilbeträge keine „betriebliche Übung" mit entsprechenden Folgeansprüchen entsteht.


Was müssen Arbeitgeber außerdem beachten?
Geht es darum, eine Inflationsausgleichsprämie zu gestalten, müssen Arbeitgeber auch auf Inhaltliches achten.  
Es muss sich um eine Leistung handeln, die ZUSÄTZLICH zum normalen Entgelt erfolgt. Es dürfen nicht bestehende Leistungen als Inflationsausgleichsprämie umgewidmet werden, auf die Mitarbeitende ohnehin Anspruch hätten (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni).
Die Prämie – wie auch immer sie gestaltet ist – muss im Zeitraum vom 27.10.2022 bis zum 31.12.2024 ausgeschüttet werden bzw. worden sein. Es muss erkennbar sein, dass es sich um eine Leistung zur Abmilderung inflationsbedingter Zusatzbelastungen handelt. Hierfür ist u.a. die Mitteilung an die Mitarbeitenden, darüber dass eine Inflationsausgleichszahlung geleistet werden soll, wichtig. Nicht zuletzt müssen Arbeitgeber die Sonderzahlung im Lohnkonto nachvollziehbar machen, damit die Sonderzahlung bei einer Lohnsteueraußenprüfung erkennbar ist. Ein entsprechender Vermerk „Inflationsausgleichzahlung" eventuell mit Bezug auf die Grundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung) ist sinnvoll. 


Kann jeder Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe bekommen?
Ja. Die Inflationsausgleichsprämie bzw. der Inflationsausgleichsbonus ist nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe etc. beschränkt. Außerdem macht es keinen Unterschied, ob Mitarbeitende in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind, ob sie sich noch in der Ausbildung befinden oder auf 450-Euro-Basis beschäftigt sind. Jedem und jeder Mitarbeitenden können Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe zukommen lassen. Wer den Bonus bzw. die Prämie bekommt und in welcher Höhe, ist allein davon abhängig, wen der Arbeitgeber als Empfänger definiert (dazu s.o.). Denn Arbeitgeber können dabei die Inflationsausgleichsprämie auch für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestalten. Allerdings muss ein sachlicher Grund für eine solche „Ungleichbehandlung" vorliegen, um den arbeitsrechtlichen „Gleichbehandlungsgrundsatz" nicht zu verletzen. Achtung! Verletzt man als Arbeitgeber bei der Gestaltung der Inflationsausgleichsprämie den Gleichbehandlungsgrundsatz, z.B. weil kein Sachgrund für unterschiedliche Prämienhöhe besteht, können Mitarbeitende dagegen vorgehen und eine (finanzielle) Gleichbehandlung verlangen.


Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Nein, Mitarbeitende haben keinen Anspruch auf Bezahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Es handelt sich um eine rein freiwillige Leistung eines Arbeitgebers. Beschließt der Arbeitgeber, keine Prämie auszuschütten, und existiert kein entsprechend bindender Tarifvertrag, können Arbeitnehmer keine Inflationsausgleichsprämie einfordern oder sogar einklagen. Ansprüche von Mitarbeitenden können nur entstehen, wenn eine Prämienregelung Gruppen von Mitarbeitenden oder einzelne Mitarbeitende ohne sachlichen Grund von der Regelung ausnimmt oder finanziell benachteiligt. Allerdings handelt es sich dann um einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, nicht um einen Anspruch auf die Prämie! 


Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachtsgeld?
Aktuell kommt häufig die Frage auf, ob Arbeitgeber beispielsweise das Weihnachtsgeld umdefinieren bzw. zu einer Inflationsausgleichsprämie umwidmen dürfen, um nicht „mehr" zahlen zu müssen, aber den Mitarbeitenden finanzielle Vorteile zu verschaffen, weil so keine Einkommensteuer oder Sozialabgaben fällig werden. Das geht allerdings nicht. Denn die Prämie muss zusätzlich zum bestehenden Entgelt inkl. Sonderzahlungen ausgeschüttet werden. 
Was passiert, wenn Arbeitgeber sich nicht an die Vorgaben halten?
Halten sich Arbeitgeber nicht an die Vorgaben für die Ausschüttung einer Inflationsausgleichsprämie (z.B. nicht an das „Zusätzlichkeitserfordernis"), ändert sich für die Mitarbeitenden nichts. Für Arbeitgeber allerdings durchaus. Sie müssen nachträglich die Lohnsteuer und Sozialabgaben für die Zahlung abführen – inklusive des Arbeitnehmeranteils.
 
Christian Seidel
 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon + 49 89 547143
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