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Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig? Von Rechtsanwalt Dr. Christopher Arendt

Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig? Von Rechtsanwalt Dr. Christopher Arendt Symbolbild: aloys.news

München – Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig? Mit dieser Frage sollte sich eigentlich der BFH (Az. IX R 27/21) als höchstes deutsches Finanzgericht beschäftigen, eine Entscheidung wurde für Februar erwartet. Daraus wird nun nichts mehr. Die seitens des Steuerpflichtigen eingelegte Revision wurde mittlerweile wieder zurückgenommen.

Viele Steuerpflichtige hatten darauf gehofft, dass der BFH das Urteil nutzen könne, um grundsätzliche Fragen rund um das Thema Krypto und Steuern zu klären. Auch wenn es sich bei den in dem Finanzrechtsstreit zu behandelnden Steuerfragen mit dem (einfachen) Kauf und Verkauf von Kryptowährungen eher um eine übersichtliche Konstellation handelte, wären die Ausführungen des BFH von großem Interesse gewesen. Gleichwohl ist zu bemerken, dass sich die Kryptobranche heute schon weiterentwickelt hat und viel weitreichende Steuerfragen zu beantworten sind. Anlageformen wie das Lending, Staking oder auch die Investition in NFT´s und die damit verbundenen Airdrops oder aber Zusammenschlüsse in DAO´s werden intensiv betrieben, steuerlich und rechtlich bleiben aber viele Fragezeichen.

Insoweit bleiben auch seitens des Fiskus viele steuerliche Fragen weiterhin unbeantwortet. Es ist nicht hilfreich, dass die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben vom 17.06.2021 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token" (Entwurfsfassung) immer noch nicht in der finalen Fassung veröffentlicht hat. Gegenwärtig wird mitgeteilt, dass der Entwurf weiterhin intensiv beraten werde und die vielen Einwendungen begutachtet würden. Zwar ist anzuerkennen, dass sich die Finanzverwaltung schon einmal in den Grundzügen mit den weitergehenden Steuerfragen auseinandergesetzt hat, eine Rechtssicherheit ist damit aber nicht verbunden.

Zugleich erweckt die Bundesregierung den Eindruck, dass auch eine gesetzliche Novellierung der insoweit betroffenen Steuervorschriften denkbar sei. Der FDP Politiker Frank Schäffler tendiert etwa in einem Interview in seinem WEBLOG dazu, die Erträge aus Kryptogeschäften der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Dies erforderte indes eine Anpassung des § 20 Einkommensteuergesetzes und würde die in dem Entwurf des BMF Schreibens mitgeteilten Grundsätze wohl vollständig überholen.

Besonders schwierig ist die Situation für die Millionen Deutschen, die im vergangenen Jahr in Kryptowährungen investiert haben und nunmehr ihre Einkommensteuererklärung 2021 erstellen müssen. Ihnen bleibt wie den Steuerberatern auch nichts anderes übrig, als sich an dem Entwurf des Bundesfinanzministeriums zu orientieren, ohne zu wissen, ob dieser überhaupt Bestand haben wird.

Worum ging es bei der zurückgenommenen Revision vor dem Bundesfinanzhof?

Sowohl die Finanzverwaltung als auch das FG Baden-Württemberg (11.6.21, 5 K 1996/19) gingen davon aus, dass die Gewinne, die aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres entstanden sind, als private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln seien und unterwarf diese der Besteuerung.

Hiergegen wandte sich der Kläger insbesondere mit den beiden nachfolgenden Argumenten:

  1. Kryptowährungen seien keine immateriellen Wirtschaftsgüter und damit begrifflich nicht unter die privaten Veräußerungsgeschäfte zu fassen.
  2. Selbst wenn der Fiskus eine Besteuerung durchführen wollte, könne er dies nur, wenn die Betroffenen ihm diese Informationen mit der Steuererklärung überließen. Ohne eine aktive Mitwirkung des Steuerpflichtigen habe das Finanzamt keine Möglichkeit, Kenntnis über etwaige Gewinne zu erlangen. Vor diesem Hintergrund sei eine einheitliche Besteuerung aller Gewinne aus Kryptowährungen nicht sichergestellt. Diese Ungleichbehandlung begründe ein strukturelles Vollzugsdefizit der steuerlichen Erhebung. Folglich sei eine Besteuerung dieser Gewinne bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.

Das Finanzgericht (FG) schloss sich diesen Argumenten nicht an und verwies dabei insbesondere auf den weiten Anwendungsbereich der einschlägigen Steuernorm sowie die (ohnehin gesetzlich vorgeschriebene) erweitere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten.

Meine Empfehlung

Der steuerliche Aspekt hinter dem Kryptohandel mit Kryptowährungen oder Kryptokunst birgt auch viele Gefahren und Herausforderungen. Gerne kann ich Sie dazu individuell beraten und mit Ihnen nach Lösungen suchen, um ihre digitalen Erträge zu sichern.

Bei Fragen zu diesem Thema melden Sie sich bitte gerne bei mir.

Ihr Dr. Christopher Arendt

089 / 54 714 3

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