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Finanzamt: Schätzung entbindet nicht von der Steuerklärung. Von Rechtsanwalt Dr. Christopher Arendt

Steuererklarung Symbolbild: aloys.news

München – Viele Steuerpflichtige sind der Meinung, nach Erhalt eines Schätzungsbescheids vom Finanzamt von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreit zu sein. Dabei wird die Schätzung quasi als Ersatz zur Steuererklärung angesehen. Das ist aber nicht korrekt. Jeder muss trotz einer Steuerschätzung seinen steuerlichen Pflichten für den betreffenden Veranlagungszeitraum nachkommen. Ansonsten kann sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung drohen.

Schätzung vom Finanzamt – das Wichtigste in Kürze:

  • Finanzamt kann Schätzung vornehmen, sofern die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung verletzt wird
  • Schätzung muss in sich schlüssig, wirtschaftlich und vernünftig sein
  • Steuerpflichtige müssen trotz Schätzung Steuererklärung abgeben – ansonsten droht Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung
  • Einspruch gegen Schätzungsbescheid des Finanzamts muss mit Nachreichen der Steuererklärung verbunden sein

Grundsätze zur Schätzung durch das Finanzamt

Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben, ist das Finanzamt grundsätzlich dazu berechtigt, Ihre Steuern zu schätzen und Schätzungsbescheide zuzustellen. Bei der Schätzung orientiert sich das Finanzamt an den Besteuerungsgrundlagen, die mit der größten Wahrscheinlichkeit richtig sind. Weiterhin soll das Finanzamt für die Schätzung alle Erkenntnisse nutzen, deren Beschaffung zumutbar ist.

Hierzu gehören z.B.:

  • Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
  • anrechenbare Lohnsteuerabzugsbeträge
  • Erkenntnisse aus den Vorjahren
  • Mitteilungen über einheitliche und gesonderte Feststellungen
  • Veräußerungsmitteilungen
  • Gewerbeanmeldungen

Letztlich soll das Ergebnis der Schätzung des Finanzamts folgende Anforderungen erfüllen:

  • in sich schlüssig
  • wirtschaftlich
  • vernünftig
Strafschätzungen sind nicht erlaubt

Zugleich hat das Finanzamt das Recht, sich an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens zu bewegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten vernachlässigt und auch nach mehrfacher Aufforderung die Steuererklärung nicht abgegeben hat. Dabei sind aber keine Strafschätzungen erlaubt – das Finanzamt darf die Schätzung also nicht als Sanktionsmaßnahme nutzen. Strafen sind nach Abgabenordnung nur möglich über Verspätungszuschläge oder Zwangsmittelverfahren.

Keine Rechtswidrigkeit bei Abweichung der Schätzung von realen Verhältnissen

Auch wenn sich nach dem Schätzungsbescheid des Finanzamts herausstellt, dass die Daten von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, bedeutet das nicht, dass die Schätzung rechtswidrig ist. Schließlich liegt es in der „Natur" der Schätzung, dass die wahren Verhältnisse nicht bekannt sind und daher von vornherein nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schätzung der Realität entspricht.

Schätzungsbescheid entbindet nicht von Verpflichtung zur Steuererklärung

Grundlage bildet § 149 Abs. 1 Satz 4 AO:

„Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat."

(Vgl. § 149 Abs. 1 Satz 4 AO.)

Das bedeutet zugleich, dass nach der Schätzung ein bereits begonnenes Zwangsmittelverfahren weiterbetrieben oder ein nachfolgendes Zwangsverfahren eingeleitet werden kann. Und es droht schließlich die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung, sofern es aufgrund der Schätzung zu Steuernachzahlungen kommt. In diesem Fall ist regelmäßig durch die unterlassene (fristgemäße) Abgabe der Steuererklärung das objektive Merkmal der Steuerverkürzung verwirklicht.

Auch wenn der Steuerzahler zwar die Steuerschulden des Schätzungsbescheids zahlt, aber keine Steuererklärung nachreicht, kann die Finanzbehörde den Fall an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weitergeben.

Steuererklärung nach Schätzung nachreichen – was ist zu beachten?

Sie müssen gegen den Schätzungsbescheid fristgerecht Einspruch erheben und zugleich die Steuererklärung abgeben. Um die Steuererklärung nach der Schätzung nachzureichen, haben Sie eine Frist von einem Monat. Die Nachreichung der Steuererklärung wird vom Finanzamt bereits als Einspruch bewertet, Sie müssen also nicht separat Einspruch erheben.

Wenn Sie ohne Nachreichung der Steuererklärung Einspruch erheben, kann die Vollziehung des Schätzungsbescheids nicht ausgesetzt werden und es ist auch kein Vollstreckungsaufschub möglich. D.h., Sie müssten in dem Fall die geschätzten Steuerbeträge zahlen, bis ein geänderter Bescheid auf Basis der Steuererklärung erlassen wird.

Wird ein Schätzungsbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig, sind Sie weiterhin dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Allerdings kann dann (nach Abgabe der Steuererklärung) ein zu hoher Schätzungsbescheid häufig nicht mehr geändert werden und Sie müssen die geforderte Steuer zahlen.

Zwar ergehen Steuerschätzungen durch das Finanzamt oft unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, wodurch selbst nach Ablauf der Einspruchsfrist Änderungen an den Steuerfestsetzungen möglich sind, allerdings sollten Sie sich nicht darauf verlassen und frühzeitig reagieren.

Schätzung vom Finanzamt erhalten?

Unterschätzen Sie nicht die Gefahr einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung nach einer Schätzung durch das Finanzamt.
Gern unterstützen ich Sie in diesem Fall – kontaktieren Sie mich. Ich helfen Ihnen gern bei den Schritten, die jetzt erforderlich sind.

Dr. Christopher Arendt, Fachanwalt für Steuerrecht

✆ 089 / 54 714 3
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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